Allgemeine Geschäftsbedingungen
Veranstalter:
G•M•F Beratung & Seminare • Gabriela Meier-Faust • Dreisamstr. 13 • 79098• Freiburg
1.Buchung
1.1 Der Teilnehmer kann seine Veranstaltung direkt beim Veranstalter buchen. Die Buchung wird erst durch schriftliche Bestätigung von Seiten des Veranstalters verbindlich.
1.2 An seine Anmeldung ist der Teilnehmer bis zur Annahme durch den Veranstalter, jedoch längstens 7 Tage ab Datum der Anmeldung gebunden (die Zeit wird benötigt, um die Verfügbarkeit der gebuchten Leistung zu überprüfen).
1.3 Ändernde oder ergänzende Leistungen zu dem im Prospekt beschriebenen Leistungen sowie zu den Bedingungen bedürfen ausdrücklicher, schriftlicher Vereinbarungen mit dem Veranstalter.
2. Zahlung
2.1 Die Teilnahmegebühr ist drei Wochen vor Veranstaltungsbeginn fällig. Bei Buchungen, die weniger als drei Wochen vor Veranstaltungsbeginn vorgenommen werden, ist die Gebühr sofort fällig
2.2 Bis zur Zahlung des vollständigen Preises kann der Veranstalter die Erbringung der vereinbarten Leistungen verweigern.
2.3 Der Veranstalter ist berechtigt, die Leistung endgültig zu verweigern und Schadensersatz wegen Nichterfüllung des Vertrages vom Teilnehmer zu verlangen, wenn dieser sich mit der Zahlung der Teilnahmegebühr in Verzug befindet und die Leistungsverweigerung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen (§268 BGB) vorher dem Teilnehmer schriftlich angedroht worden ist.
2.4 Entschädigungen für Rücktritte, Bearbeitungs- und Umbuchungskosten sind bei Inrechnungstellung sofort fällig.
2.5 Sämtliche Zahlungen können mit befreiender Wirkung nur an den in der Buchungsbestätigung oder Rechnung angegebenen Empfänger geleistet werden. Fehlt die Angabe eines Zahlungsempfängers, ist der Teilnehmer berechtigt die Zahlung direkt an das Büro des Veranstalters zu leisten.
3.Rücktritt des Teilnehmers vor Veranstaltungsbeginn (Storno)
Bei Rücktritt des Teilnehmers vom Vertrag vor Veranstaltungsbeginn kann der Veranstalter, wenn nicht anders vereinbart folgende pauschalierte Entschädigung geltend machen:
Bei allen Stornos bis zum 30. Tag vor Veranstaltungsbeginn 30%
ab dem 29. bis zum 22. Tag vor Veranstaltungsbeginn 40%
ab dem 21. bis zum 15. Tag vor Veranstaltungsbeginn 50%
ab dem 14. bis zum 7. Tag vor Veranstaltungsbeginn 80%
ab dem 6. Tag vor Veranstaltungsbeginn 100% der Gebühr.
Als Stichtag für die Berechnung der Frist gilt der Zugang der schriftlichen Rücktrittserklärung.
4.Rücktritt des Veranstalters bei Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl
Bis 14 Tage vor Veranstaltungsbeginn kann der Veranstalter vom Vertrag zurücktreten, wenn die in der Ausschreibung oder in sonstigen Unterlagen, die Vertragsteil geworden sind, festgelegte Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht wurde.
5.Haftungsbeschränkung für den Veranstalter
- Die vertragliche Haftung gegenüber dem Teilnehmer auf Schadenersatz für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf die dreifache Teilnahmegebühr beschränkt, soweit ein Schaden des Teilnehmers weder grob fahrlässig noch vorsätzlich herbeigeführt wird oder der Veranstalter für einen dem Teilnehmer entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
- Die vertragliche Haftung gegenüber dem Teilnehmer auf Schadenersatz für Körperschäden ist auf
- €1500000,- beschränkt, soweit der Veranstalter für einen dem Teilnehmer entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
6.Obliegenheiten und Rechte des Teilnehmers bei mangelhafter Veranstaltung.
- Wird die Veranstaltung nicht vertragsgerecht erbracht, so kann der Teilnehmer Abhilfe verlangen. Der Veranstalter kann Abhilfe verweigern, wenn diese einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert.
- Wird die Veranstaltung infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt oder ist infolge eines Mangels dem Teilnehmer die Fortsetzung aus wichtigem Grund nicht zumutbar, so kann der Teilnehmer im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen den Vertrag kündigen. Zuvor hat der Teilnehmer eine angemessene Frist zur Abhilfe zu setzen.
7.Rechte und Pflichten der Veranstaltungsleitung
- Für die methodische und didaktische Gestaltung der Veranstaltung ist der Veranstaltungsleiter verantwortlich. Der Veranstaltungsleiter ist berechtigt nach seinem fachlichen Ermessen einzelne Inhalte der Veranstaltung im Hinblick auf die Gesamtzielsetzung auszuweiten und andere dafür zu verkürzen.
- Der Leiter kann den Erfolg der Veranstaltung nicht gewährleisten. Er wird jedoch nach bestem Wissen und Gewissen gemeinsam mit den Teilnehmern den Erfolg der Veranstaltung anstreben.
8. Anspruchstellung, Ausschlussfrist, Verjährung
8.Unabhängig von der Anzeige eines Mangels während der Veranstaltung müssen Ansprüche des Teilnehmers wegen völliger oder teilweiser Nichterbringung oder wegen mangelhafter Erbringung von Leistungen innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehnen Beendigung der Veranstaltung beim Veranstalter in Freiburg geltend gemacht werden.
- Die in Ziffer 1. bezeichneten Ansprüche des Teilnehmers verjähren sich in 12 Monaten. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Veranstaltung dem Vertrag nach enden sollte. Hat der Teilnehmer solche Ansprüche geltend gemacht, so ist die Verjährung bis zu dem Tag gehemmt, an dem der Veranstalter oder dessen Haftpflichtversicherung die Ansprüche schriftlich zurückweist.
9. Körperliche Anforderungen
Der Teilnehmer trägt die alleinige Verantwortung über die Entscheidung, welche körperlichen Anforderungen er sich zutrauen kann.
10. Gerichtsstand
Das Vertragsverhältnis unterliegt ausschließlich deutschem Recht. Der allgemeine Gerichtstand des Veranstalters ist Freiburg, dort sind eventuelle Klagen des Teilnehmers anhängig zu machen.
11. Schlussbestimmungen
Sollten einzelne Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen davon unberührt.
